WIRTSCHAFTSDETEKTEI | UNERLAUBTE NEBENTÄTIGKEIT

Nebentätigkeit wird zum Problem, wenn sie Interessen verletzt.

Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis weitere Beschäftigungen ausüben oder selbständig tätig sein. Grenzen entstehen insbesondere durch Wettbewerb, Überbeanspruchung, arbeitsvertragliche Pflichten und gesetzliche Arbeitszeitvorgaben.

Unsere Wirtschaftsdetektive klären nicht, ob jemand „zu viel nebenbei macht“, sondern ob sich ein konkreter Verdacht auf eine tatsächlich relevante Pflichtverletzung objektiv belegen lässt.

NEBENTÄTIGKEIT IST ZUNÄCHST ERLAUBTE BERUFSAUSÜBUNG

Wann wird eine Nebentätigkeit arbeitsrechtlich problematisch?

Das Bundesarbeitsgericht betont, dass bei Nebentätigkeiten die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Eine anderweitige Tätigkeit darf deshalb nicht pauschal untersagt werden; maßgeblich ist, ob schutzwürdige Interessen des Hauptarbeitgebers konkret beeinträchtigt werden.

Problematisch kann eine Nebentätigkeit insbesondere werden, wenn sie

in unmittelbare Konkurrenz zum Arbeitgeber tritt,
die geschuldete Haupttätigkeit beeinträchtigt,
gesetzliche Arbeitszeitgrenzen verletzt,
entgegen wirksamer Anzeige- oder Zustimmungspflichten ausgeübt wird
oder während des Urlaubs dem Erholungszweck widerspricht.

Der Begriff „unerlaubt“ bezeichnet damit keinen einheitlichen Tatbestand.

DIE FRAGE IST NICHT: HAT DER MITARBEITER EINEN ZWEITJOB?

Welcher mögliche Pflichtverstoß steht tatsächlich im Raum?

Eine sinnvolle Untersuchung beginnt mit der Abgrenzung des Verdachts.

Konkurrenz zum Arbeitgeber

Arbeitet der Beschäftigte für ein Unternehmen im gleichen Markt oder bietet er selbst vergleichbare Leistungen an?

Beeinträchtigung der Hauptleistung

Führt die zusätzliche Tätigkeit nachvollziehbar dazu, dass die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung leidet?

Überschreitung der Arbeitszeit

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, müssen deren Arbeitszeiten für die gesetzlichen Höchstgrenzen zusammengerechnet werden.

Verletzung interner Pflichten

Bestehen wirksame Anzeige-, Informations- oder Zustimmungspflichten aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung?

Je genauer der mögliche Verstoß beschrieben ist, desto zielgerichteter kann die Sachverhaltsprüfung erfolgen.

KONKURRENZ IST RECHTLICH ETWAS ANDERES ALS EIN ZWEITER ARBEITGEBER

Wann darf ein Arbeitnehmer nicht für Wettbewerber tätig werden?

Für kaufmännische Angestellte regelt § 60 HGB ausdrücklich, dass ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder ein eigenes Handelsgewerbe betrieben noch im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte gemacht werden dürfen.

Das Bundesarbeitsgericht behandelt diesen Gedanken darüber hinaus als allgemeinen Grundsatz des laufenden Arbeitsverhältnisses: Arbeitnehmer dürfen im Marktbereich ihres Arbeitgebers grundsätzlich keine konkurrierenden Dienste oder Leistungen anbieten und auch einen Wettbewerber nicht ohne Weiteres unterstützen.

Allerdings gilt auch hier keine grenzenlose Sperre.

Das BAG hat bei einer einfachen Nebentätigkeit ohne relevanten Wettbewerbsbezug hervorgehoben, dass die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist.

Entscheidend ist deshalb die tatsächliche Wettbewerbswirkung – nicht allein der Name des Zweitarbeitgebers.

MEHRERE ARBEITSVERHÄLTNISSE WERDEN ARBEITSZEITRECHTLICH ZUSAMMENGERECHNET

Wann wird eine Nebentätigkeit durch ihren zeitlichen Umfang relevant?

§ 2 ArbZG schreibt ausdrücklich vor, dass Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten; eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur innerhalb der gesetzlichen Ausgleichszeiträume zulässig. Zusätzlich verlangt § 5 ArbZG grundsätzlich elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit.

Damit kann selbst eine inhaltlich völlig unproblematische Nebentätigkeit arbeitsrechtlich relevant werden, wenn Umfang oder Lage der Arbeitszeit gesetzliche Grenzen berühren.

Für den Arbeitgeber stellt sich dann nicht primär die Frage,

„Wie viel verdient der Mitarbeiter zusätzlich?“

sondern:

Wann arbeitet er dort, in welchem Umfang und welche Auswirkungen ergeben sich daraus für das Hauptarbeitsverhältnis?

URLAUB IST KEIN GENERELLES ARBEITSVERBOT

Darf ein Beschäftigter während des Urlaubs einer Nebentätigkeit nachgehen?

§ 8 Bundesurlaubsgesetz verbietet nicht jede Erwerbstätigkeit während des Urlaubs. Untersagt ist vielmehr eine Tätigkeit, die dem Urlaubszweck widerspricht.

Entscheidend ist daher wiederum die konkrete Ausgestaltung.

Eine gelegentliche Tätigkeit muss nicht automatisch unzulässig sein. Anders kann ein umfangreicher Arbeitseinsatz zu beurteilen sein, wenn er dem Erholungszweck des Urlaubs erkennbar entgegensteht.

Für eine Wirtschaftsdetektei folgt daraus:

Nicht die bloße Feststellung einer Tätigkeit ist entscheidend, sondern deren Art, Dauer und zeitlicher Zusammenhang mit dem Urlaub.

DIE TATSÄCHLICHE TÄTIGKEIT MUSS ZUR VERDACHTSLAGE PASSEN

Was kann eine Wirtschaftsdetektei konkret feststellen?

Je nach Untersuchungsziel können unterschiedliche äußere Abläufe relevant werden.

Einsatzort und Zeit

Wann und wo findet die vermutete Nebentätigkeit tatsächlich statt?

Umfang

Handelt es sich um einen vereinzelten Vorgang oder um regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten?

Tätigkeit selbst

Welche konkreten Arbeiten werden ausgeführt und in welchem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen sie?

Wettbewerbsbezug

Besteht erkennbarer Kundenkontakt, werden vergleichbare Leistungen angeboten oder Unternehmensinteressen unmittelbar berührt?

MANCHER NEBENJOB IST ÖFFENTLICH SICHTBAR – ABER NICHT AUTOMATISCH VERWERTBAR

Online-Auftritte können Hinweise liefern, ersetzen jedoch keine Tatsachenprüfung.

Websites, öffentlich zugängliche Unternehmensregister, gewerbliche Angebote oder berufliche Profile können Anhaltspunkte für eine zusätzliche Tätigkeit liefern.

Ein Online-Profil allein beweist jedoch weder den tatsächlichen Umfang noch den Zeitraum einer Tätigkeit.

Ebenso wenig darf eine technische Möglichkeit zur Überwachung ohne rechtliche Prüfung eingesetzt werden.

§ 26 BDSG erlaubt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen; bei der Aufdeckung vermuteter Straftaten verlangt die Vorschrift dokumentierbare tatsächliche Anhaltspunkte, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.

Digitale Recherche dient deshalb der Einordnung – nicht dem Aufbau einer grenzenlosen Mitarbeiterakte.

DER MARKTBEZUG MUSS KONKRET BETRACHTET WERDEN

Wann liegt tatsächlich eine relevante Konkurrenztätigkeit vor?

Nicht jede Tätigkeit bei einem Unternehmen derselben Branche verletzt automatisch das Wettbewerbsverbot.

Das Bundesarbeitsgericht entschied beispielsweise zugunsten einer Arbeitnehmerin, die neben ihrer Beschäftigung bei der Deutschen Post als Zeitungszustellerin für ein anderes Unternehmen arbeitete. Das Gericht stellte darauf ab, ob die konkrete Tätigkeit tatsächlich schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gefährdet oder beeinträchtigt. Bei bloßen Hilfstätigkeiten ohne relevanten Wettbewerbsbezug kann dies fehlen.

Umgekehrt gilt:

Wer im unmittelbaren Marktbereich seines Arbeitgebers Leistungen anbietet, Konkurrenzgeschäfte vermittelt oder Kunden beziehungsweise Mitarbeiter aktiv für einen Wettbewerber abwirbt, bewegt sich deutlich näher am Kern des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Die Tätigkeit muss deshalb inhaltlich analysiert werden – nicht nur branchenbezogen etikettiert.

WETTBEWERBSVERSTÖẞE KÖNNEN ÜBER DAS ARBEITSRECHT HINAUSREICHEN

Welche Ansprüche können bei verbotener Konkurrenz entstehen?

§ 61 HGB sieht für Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot des § 60 HGB Schadensersatzansprüche vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber statt dessen auch verlangen, dass bestimmte Geschäfte wirtschaftlich für seine Rechnung behandelt oder hierfür erlangte Vergütungen herausgegeben beziehungsweise abgetreten werden.

Das Bundesarbeitsgericht wendet die Grundgedanken der §§ 60 und 61 HGB auch über klassische Handlungsgehilfen hinaus auf Arbeitnehmer an.

Welche Ansprüche im konkreten Arbeitsverhältnis tatsächlich bestehen, hängt jedoch unter anderem von Funktion, Tätigkeit, Vertragslage und nachweisbarer Beeinträchtigung ab.

Eine belastbare Tatsachenermittlung ist daher Voraussetzung – nicht Ersatz – der juristischen Anspruchsprüfung.

„NICHT GENEHMIGT“ BEDEUTET NICHT AUTOMATISCH „FRISTLOS KÜNDBAR“

Welche arbeitsrechtliche Reaktion kann angemessen sein?

Die rechtliche Konsequenz hängt davon ab, welche Pflicht tatsächlich verletzt wurde und wie schwer der Verstoß wiegt.

Eine nicht angezeigte Nebentätigkeit ist anders zu bewerten als eine gezielte Konkurrenztätigkeit mit Kundenabwerbung. Ebenso spielen Dauer, Vorsatz, wirtschaftliche Auswirkungen, bestehende Vertragsregelungen und mögliche frühere Hinweise oder Abmahnungen eine Rolle.

Das BAG hebt bei Nebentätigkeiten ausdrücklich hervor, dass die Berufsfreiheit des Beschäftigten und die konkret beeinträchtigten Arbeitgeberinteressen gegeneinander abzuwägen sind.

Deshalb sollte der Ermittlungsbericht nicht mit einer Personalmaßnahme beginnen.

Zuerst muss feststehen, was der Beschäftigte tatsächlich getan hat.

HÄUFIGE FRAGEN

Privatdetektei bei Sorgerecht und Aufenthalt

Nein. Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich mehrere Arbeitsverhältnisse haben oder nebenbei selbständig tätig sein. Anzeige- oder Zustimmungspflichten können sich jedoch aus Vertrag, Tarifvertrag oder betrieblichen Regelungen ergeben; außerdem dürfen berechtigte Arbeitgeberinteressen nicht verletzt werden.

Nicht ohne Weiteres. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich ein Wettbewerbsverbot. Entscheidend ist jedoch, ob die konkrete Tätigkeit tatsächlich in den Marktbereich des Hauptarbeitgebers eingreift oder dessen schutzwürdige Interessen beeinträchtigt.

Ja. § 2 ArbZG schreibt ausdrücklich vor, dass Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind.

Nicht generell. § 8 BUrlG untersagt nur Erwerbstätigkeit, die dem Urlaubszweck widerspricht. Entscheidend sind deshalb Art und Umfang der Tätigkeit.

Bei einer hinreichend konkreten und rechtlich tragfähigen Ausgangslage können äußerlich wahrnehmbare Tätigkeiten, Zeiträume und Zusammenhänge dokumentiert werden. Umfang und Methode müssen sich dabei auf die relevante Fragestellung beschränken.

Hier steht die Nebentätigkeit eines Beschäftigten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses im Mittelpunkt. Unsere Seite  „Wettbewerbsverstöße“ behandelt breiter auch andere Formen wirtschaftsschädigender Konkurrenzhandlungen, etwa Kundenabwerbung, Geschäftsanbahnung oder Aktivitäten ehemaliger Mitarbeiter und anderer Marktteilnehmer.

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Der zweite Job ist nicht das Problem. Ein möglicher Pflichtverstoß kann es sein.

Wenn konkrete Hinweise auf konkurrierende Tätigkeiten, erhebliche zeitliche Belastung oder andere Konflikte mit dem bestehenden Arbeitsverhältnis vorliegen, sollte zunächst genau definiert werden, welcher Sachverhalt überprüft werden muss.

Wir klären mit Ihnen, welche Informationen bereits belastbar sind und ob ergänzende Ermittlungen einen sinnvollen Erkenntnisgewinn erwarten lassen.