WIRTSCHAFTSDETEKTEI | VERSICHERUNGS- & DATENBETRUG

Wenn Angaben und Wirklichkeit nicht zusammenpassen.

Ein gemeldeter Schaden widerspricht dem tatsächlichen Ablauf. Digitale Einträge wurden verändert. Leistungen, Identitäten oder Vorgänge erscheinen plausibel – bis verschiedene Informationen miteinander verglichen werden.

Unsere Wirtschaftsdetektive untersuchen konkrete Auffälligkeiten, gleichen Angaben mit feststellbaren Tatsachen ab und dokumentieren relevante Zusammenhänge für Unternehmen, Versicherer und deren rechtliche Beratung.

ZWEI BEREICHE – EIN GEMEINSAMES PRINZIP

Betrug beginnt häufig mit einer falschen Darstellung.

Versicherungs- und Datenbetrug unterscheiden sich in ihrer Durchführung, beruhen jedoch häufig auf demselben Grundprinzip:

Ein tatsächlicher Sachverhalt wird gegenüber einem Unternehmen anders dargestellt, als er sich ereignet hat.

Bei Versicherungsfällen kann ein Schaden erfunden, verändert oder in seinem Umfang falsch angegeben werden.

Bei datenbezogenen Vorgängen können Informationen manipuliert, fremde Zugangsdaten verwendet oder digitale Prozesse beeinflusst werden.

Nicht jede Unstimmigkeit ist dabei vorsätzlicher Betrug.

Technische Fehler, fehlerhafte Eingaben oder widersprüchliche Erinnerungen müssen von einer gezielten Täuschung getrennt werden.

EIN SCHADEN KANN REAL SEIN – UND DIE DARSTELLUNG TROTZDEM FALSCH

Welche Auffälligkeiten können eine Prüfung auslösen?

Verdachtsfälle entstehen in sehr unterschiedlichen Versicherungssparten.

Mögliche Konstellationen sind beispielsweise:

Vorgetäuschte Schäden

Ein Ereignis soll stattgefunden haben, obwohl sich hierfür keine entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben.

Manipulierte Schadenhöhe

Der Versicherungsfall ist grundsätzlich real, sein Umfang wird jedoch möglicherweise erheblich größer dargestellt.

Bewusst herbeigeführte Schäden

Es bestehen Hinweise darauf, dass ein versichertes Ereignis gezielt verursacht worden sein könnte.

Widersprüchliche Abläufe

Zeitangaben, Aufenthaltsorte, beteiligte Personen oder sonstige Umstände passen nicht zur gemeldeten Schadenentstehung.

Mehrfach verwendete Sachverhalte

Identische oder eng miteinander verbundene Schäden, Gegenstände oder Nachweise tauchen in unterschiedlichen Vorgängen erneut auf.

Auffällig wird ein Schadenfall insbesondere dort, wo voneinander unabhängige Informationen nicht mehr zusammenpassen.

VERSICHERER DÜRFEN EINEN SCHADEN PRÜFEN

Welche Informationen müssen zur Schadenklärung vorliegen?

Nach § 31 VVG kann ein Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalls Auskünfte verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs seiner Leistungspflicht erforderlich sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Belege verlangt werden.

Das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet außerdem zwischen unterschiedlichen Pflichtverletzungen.

Wird ein Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, ist der Versicherer nach § 81 Abs. 1 VVG grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung kann die Leistung abhängig vom Verschuldensgrad gekürzt werden.

Auch die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kann nach § 28 VVG Auswirkungen auf die Leistungspflicht haben.

Welche Konsequenz tatsächlich eintritt, hängt deshalb vom konkreten Versicherungsvertrag und festgestellten Sachverhalt ab.

NICHT JEDER ZWEIFELHAFTE SCHADENFALL IST STRAFRECHTLICH BETRUG

Welche Straftatbestände können eine Rolle spielen?

Der allgemeine Betrugstatbestand des § 263 StGB setzt unter anderem eine Täuschung über Tatsachen, einen dadurch verursachten Irrtum und Vermögensschaden sowie die Absicht einer rechtswidrigen Bereicherung voraus.

Daneben kennt das Strafgesetzbuch mit § 265 StGB den Versicherungsmissbrauch. Die Vorschrift betrifft insbesondere das Beschädigen, Zerstören, Beiseiteschaffen oder anderweitige Manipulieren bestimmter versicherter Sachen mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erlangen, sofern die Handlung nicht bereits als Betrug nach § 263 StGB strafbar ist.

Für eine Detektei folgt daraus:

Wir entscheiden nicht, welcher Straftatbestand erfüllt ist. Wir klären, was tatsächlich geschehen ist.

DIGITALE INFORMATIONEN KÖNNEN VERMÖGENSWERTE STEUERN

Manipulierte Daten können reale Schäden verursachen.

In modernen Geschäftsprozessen lösen digitale Informationen Zahlungen, Bestellungen, Gutschriften, Freigaben oder andere wirtschaftliche Vorgänge aus.

Entsprechend können auch Manipulationen sehr unterschiedliche Formen annehmen:

veränderte Kontodaten
unberechtigte Gutschriften
manipulierte Buchungen
falsche Identitäts- oder Kundendaten
missbrauchte Benutzerkonten
unrichtige digitale Nachweise

§ 263a StGB erfasst Computerbetrug, wenn das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beispielsweise durch unrichtige oder unvollständige Daten, unbefugte Datennutzung oder andere unbefugte Einwirkung beeinflusst und dadurch ein Vermögensschaden verursacht wird.

Der digitale Vorgang ist dabei nur ein Teil der Untersuchung – entscheidend bleibt seine wirtschaftliche Wirkung.

ANGABEN PRÜFEN. ABLÄUFE REKONSTRUIEREN.

Wie kann eine Wirtschaftsdetektei vorgehen?

Die Ermittlungsstrategie richtet sich nach dem konkreten Verdachtsfeld.

Sachverhaltsabgleich

Gemeldete Ereignisse werden mit vorhandenen Unterlagen, Zeitangaben und äußerlich feststellbaren Umständen verglichen.

Recherche

Öffentlich zugängliche Informationen können helfen, Personen-, Unternehmens- oder Objektbezüge zu überprüfen.

Observation

Bei einem konkreten und rechtlich tragfähigen Ermittlungsanlass können tatsächliche Aktivitäten oder Abläufe dokumentiert werden.

Umfeldprüfung

Relevante Beziehungen zwischen Beteiligten, Unternehmen oder wiederkehrenden Vorgängen können untersucht werden.

Umfeldprüfung

Relevante Beziehungen zwischen Beteiligten, Unternehmen oder wiederkehrenden Vorgängen können untersucht werden.

ZUGRIFFSMÖGLICHKEIT IST NOCH KEIN TATNACHWEIS

Was gilt, wenn eigene Beschäftigte betroffen sind?

Interne Datenmanipulationen erzeugen schnell einen begrenzten Kreis möglicher Beteiligter.

Doch auch wenn nur wenige Mitarbeiter Zugriff auf ein System besitzen, darf daraus nicht automatisch auf eine verantwortliche Person geschlossen werden.

Zu prüfen sind beispielsweise:

Wer verfügte tatsächlich über Berechtigungen?
Wurden Zugangsdaten möglicherweise gemeinsam genutzt?
Wann erfolgte die fragliche Änderung?
Passt sie zu den Anwesenheits- und Arbeitsabläufen?
Gab es administrative oder technische Alternativerklärungen?

Bei personenbezogenen Ermittlungen im Beschäftigungsverhältnis verlangt § 26 BDSG zur Aufdeckung vermuteter Straftaten dokumentierbare tatsächliche Anhaltspunkte sowie Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung.

Ein Systemzugang grenzt einen Sachverhalt ein. Er identifiziert nicht automatisch den handelnden Menschen.

EIN LOG-EINTRAG ZEIGT EIN EREIGNIS – NICHT ZWANGSLÄUFIG DEN TÄTER

Warum ist die Zuordnung digitaler Vorgänge anspruchsvoll?

Digitale Systeme protokollieren häufig Benutzerkonten, Uhrzeiten, Geräte oder einzelne Verarbeitungsschritte.

Solche Daten können wertvolle Hinweise liefern.

Sie müssen jedoch richtig interpretiert werden.

Ein Benutzerkonto kann weitergegeben worden sein. Ein Rechner kann von mehreren Personen genutzt werden. Automatisierte Prozesse können Einträge erzeugen, ohne dass ein Mitarbeiter eine konkrete Handlung manuell ausgelöst hat.

Aussagekräftiger wird eine digitale Spur, wenn sie mit weiteren Tatsachen übereinstimmt:

Zeitpunkt · Berechtigung · tatsächliche Anwesenheit · Handlungskontext · wirtschaftlicher Nutzen · weitere unabhängige Nachweise

Belastbarkeit entsteht aus der Verbindung mehrerer Informationsquellen – nicht aus einem einzelnen Datenpunkt.

EIN VERDACHTSBERICHT DARF NICHT MEHR BEHAUPTEN, ALS DIE DATEN ZEIGEN

Was macht die Ergebnisse verwertbar?

Bei komplexen Betrugsfällen müssen Herkunft und Aussagekraft einzelner Informationen klar erkennbar bleiben.

Ein Ermittlungsbericht sollte deshalb unterscheiden zwischen:

Angaben des Auftraggebers
vorhandenen Unterlagen oder Daten
eigenen Ermittlungsfeststellungen
externen Rechercheergebnissen
offenen Fragen

Gerade bei digitalen Vorgängen ist diese Trennung entscheidend.

Die Feststellung

„Der Benutzeraccount X führte die Buchung aus“

ist etwas anderes als

„Mitarbeiter X führte persönlich die Buchung aus.“

Erst wenn zusätzliche Tatsachen eine persönliche Zuordnung stützen, darf die Schlussfolgerung enger werden.

Präzision schützt damit nicht nur den Beweiswert, sondern auch vor falschen Beschuldigungen.

ERST DEN WIDERSPRUCH DEFINIEREN – DANN DIE URSACHE SUCHEN

Betrugsfälle brauchen eine klare Ausgangsfrage.

Vor einer Untersuchung grenzen wir gemeinsam ein:

Welche Angaben oder Daten erscheinen widersprüchlich?
Wo entsteht daraus ein konkreter wirtschaftlicher Schaden?
Welche Tatsachen sind bereits gesichert?
Welcher Zusammenhang muss noch geklärt werden?

Darauf aufbauend bestimmen wir den erforderlichen Ermittlungsumfang.

Gerade bei komplexen Schaden- oder Datenfällen verhindert dieses Vorgehen, dass große Informationsmengen gesammelt werden, ohne die entscheidende Frage zu beantworten.

Die Untersuchung folgt dem Sachverhalt – nicht der verfügbaren Datenmenge.

HÄUFIGE FRAGEN

Wirtschaftsdetektei bei Versicherungs- und Datenbetrug

Nein. Fehlerhafte Angaben können unterschiedliche Ursachen haben. Für einen Betrug nach § 263 StGB müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein, darunter insbesondere eine relevante Täuschung und ein dadurch verursachter Vermögensschaden.

Ja. § 31 VVG ermöglicht dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls, erforderliche Auskünfte zur Feststellung des Versicherungsfalls und seiner Leistungspflicht zu verlangen.

§ 265 StGB erfasst bestimmte Manipulationen versicherter Sachen mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erhalten, sofern die Tat nicht bereits nach § 263 StGB strafbar ist.

Eine solche Zuordnung kann untersucht werden, sofern genügend tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden sind. Ein Benutzerkonto oder technischer Zugriff allein beweist allerdings noch nicht, welche Person die Handlung tatsächlich ausgeführt hat.

Nein. Detektive besitzen keine Sonderbefugnis, Zugangssicherungen fremder Systeme zu überwinden. Das unbefugte Verschaffen von Zugang zu besonders gesicherten Daten kann selbst strafbar sein.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Erstberatung

Manipulation zeigt sich oft erst im Vergleich.

Wenn Schadenmeldungen, digitale Daten oder wirtschaftliche Abläufe nicht zu den bekannten Tatsachen passen, prüfen wir zunächst den konkreten Widerspruch.

Darauf aufbauend lässt sich bestimmen, welche Informationen fehlen und mit welchen zulässigen Ermittlungsmaßnahmen sich der Sachverhalt gezielt weiter aufklären lässt.