FACHWISSEN | DETEKTIV & RECHT

Detektive besitzen keine polizeilichen Sonderbefugnisse. Observationen, Recherchen und Dokumentationen müssen sich deshalb innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Rahmenbedingungen bewegen.

Entscheidend ist nicht nur, welche Information gesucht wird, sondern auch, ob ihre Erhebung erforderlich, verhältnismäßig und rechtlich vertretbar ist.

Professionelle Ermittlungsarbeit braucht klare rechtliche Grenzen.

NICHT ALLES, WAS ERMITTELBAR IST, DARF AUCH ERHOBEN WERDEN

Der Zweck bestimmt die zulässige Maßnahme.

Eine detektivische Ermittlung beginnt idealerweise mit vier Fragen:

Welcher konkrete Sachverhalt ist offen?
Auf welchen Tatsachen beruht das Ermittlungsinteresse?
Welche Information wird für die weitere Bewertung tatsächlich benötigt?
Mit welcher möglichst zurückhaltenden Maßnahme lässt sie sich feststellen?

Diese Abgrenzung ist zentral, weil personenbezogene Ermittlungen regelmäßig Grundrechte und Datenschutzinteressen berühren.

Je präziser der Auftrag, desto besser lässt sich auch seine rechtliche Verhältnismäßigkeit beurteilen.

EIN AUFTRAG BRAUCHT EINEN NACHVOLLZIEHBAREN GRUND

Was bedeutet „berechtigtes Interesse“?

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglichen, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und nicht überwiegende Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person entgegenstehen. Die DSGVO verlangt dabei eine konkrete Interessenabwägung.

Für detektivische Ermittlungen bedeutet das:

Ein Auftrag darf nicht allein auf Neugier, allgemeinem Misstrauen oder dem Wunsch nach möglichst umfassender Information beruhen.

Vielmehr muss ein konkreter und legitimer Zweck bestehen.

Das kann beispielsweise die Durchsetzung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, die Aufklärung eines begründeten Verdachts oder der Schutz eigener Vermögensinteressen sein.

Ein berechtigtes Interesse öffnet jedoch nicht automatisch jede Ermittlungsmethode.

DIE MASSNAHME MUSS ZUM ZWECK PASSEN

Mehr Datenerhebung bedeutet nicht automatisch bessere Ermittlungsarbeit.

Die DSGVO verpflichtet unter anderem zur Zweckbindung und Datenminimierung. Personenbezogene Daten sollen also nur in dem Umfang verarbeitet werden, der für den festgelegten Zweck notwendig ist.

Für die Praxis heißt das:

Wenn eine offene Recherche genügt, kann eine mehrtägige Observation unverhältnismäßig sein.

Reicht eine punktuelle Beobachtung aus, ist eine dauerhafte Überwachung nicht automatisch gerechtfertigt.

Und wenn ein milderes Mittel denselben Erkenntniswert verspricht, muss dessen Einsatz geprüft werden.

Professionelle Ermittlungsplanung sucht deshalb nicht nach der intensivsten, sondern nach der geeigneten Maßnahme.

INTERNER VERDACHT BRAUCHT BESONDERE SORGFALT

Welche Regeln gelten bei Ermittlungen gegen Beschäftigte?

§ 26 BDSG enthält besondere Vorgaben für Beschäftigtendaten.

Sollen personenbezogene Daten zur Aufdeckung einer vermuteten Straftat verarbeitet werden, verlangt die Vorschrift zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Interessen des Beschäftigten dürfen nicht überwiegen.

Damit genügt kein pauschales Gefühl wie:

„Mit diesem Mitarbeiter stimmt etwas nicht.“

Erforderlich ist vielmehr ein konkret beschreibbarer Verdacht.

Gerade bei Observationen im Arbeitsverhältnis sollte deshalb vorab dokumentiert werden, welche Tatsachen bereits vorliegen und welche offene Frage die Maßnahme beantworten soll.

GESUNDHEITSDATEN ERHÖHEN DIE ANFORDERUNGEN

Warum ist eine Observation bei Arbeitsunfähigkeit besonders sensibel?

Das Bundesarbeitsgericht hat 2024 entschieden, dass eine Observation wegen vermuteter vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit Gesundheitsdaten erfassen kann, wenn beispielsweise sichtbarer Gesundheitszustand oder Bewegungsabläufe dokumentiert werden.

Nach dem BAG kann eine solche Maßnahme unzulässig sein, wenn der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht erschüttert wurde oder ein milderes Mittel – etwa die Prüfung durch den Medizinischen Dienst – zur Verfügung steht. 

Das zeigt exemplarisch:

Ein wirtschaftliches Aufklärungsinteresse allein reicht nicht. Die konkrete Maßnahme muss rechtlich erforderlich sein.

TECHNISCHE MÖGLICHKEIT ERSETZT KEINE RECHTSGRUNDLAGE

Warum sind Bewegungsprofile besonders eingriffsintensiv?

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Einsatz von GPS-Systemen durch Detektive ausführlich beschäftigt.

Ein GPS-Empfänger kann über längere Zeit ein detailliertes Bewegungsprofil erzeugen. Der BGH bewertet diese Form der Datenerhebung als besonders eingriffsintensiv und hat hervorgehoben, dass mildere Maßnahmen – beispielsweise punktuelle persönliche Observation – berücksichtigt werden müssen.

Besonders problematisch kann ein Einsatz werden, wenn für die Anbringung fremdes Eigentum oder geschützte Bereiche beeinträchtigt werden.

Bei technischer Überwachung gilt deshalb in besonderem Maße: Möglich bedeutet nicht zulässig.

DOKUMENTATION HAT KLARE GRENZEN​

Was dürfen Detektive fotografieren oder aufzeichnen?

Bildaufnahmen können bei Ermittlungen ein wichtiges Dokumentationsmittel sein. Besonders geschützte Bereiche setzen jedoch enge Grenzen.

§ 201a StGB schützt unter anderem Personen in Wohnungen oder gegen Einblick besonders geschützten Räumen vor bestimmten unbefugten Bildaufnahmen.

Noch restriktiver ist der Umgang mit Tonaufnahmen.

§ 201 StGB stellt das unbefugte Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes sowie bestimmte Formen des Abhörens unter Strafe.

Daraus folgt für professionelle Detektivarbeit:

Bilddokumentation ist kein Freibrief – heimliche Tonaufnahmen nichtöffentlicher Gespräche sind grundsätzlich tabu.

DER ORT VERÄNDERT DIE RECHTLICHE BEWERTUNG

Nicht jede Beobachtung greift gleich stark in Persönlichkeitsrechte ein.

Eine Person, die sich im öffentlich zugänglichen Raum bewegt, befindet sich in einer anderen Situation als jemand innerhalb einer Wohnung oder eines besonders geschützten privaten Bereichs.

Auch eine öffentlich sichtbare Handlung kann jedoch nicht grenzenlos dokumentiert werden.

Dauer, Intensität, Zweck und Umfang einer Observation beeinflussen die rechtliche Bewertung.

Hinzu kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Verletzung unter bestimmten Voraussetzungen auch zivilrechtliche Folgen haben kann. § 823 BGB schützt unter anderem „sonstige Rechte“, zu denen in der Rechtsprechung auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht zählt.

Professionelle Observation berücksichtigt deshalb nicht nur das Zielobjekt, sondern auch den Schutzbereich, in dem sich eine Person bewegt.

KEIN BEWEIS IST AUTOMATISCH „GERICHTSFEST“

Warum wir mit diesem Begriff vorsichtig umgehen.

Im Marketing von Detekteien wird häufig von „gerichtsfesten“ oder „gerichtsverwertbaren Beweisen“ gesprochen.

Juristisch ist das zu pauschal.

Nach § 286 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung des gesamten Inhalts des Verfahrens und einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob es eine tatsächliche Behauptung für wahr hält.

Ob ein Ermittlungsbericht, Foto, Zeugnis oder anderes Material im konkreten Verfahren welchen Beweiswert besitzt, hängt daher von Erhebungsmethode, Inhalt, Rechtmäßigkeit und prozessualem Zusammenhang ab.

Deshalb würde ich bei Astor künftig präziser formulieren:

nachvollziehbar dokumentierte und für eine rechtliche Bewertung geeignete Tatsachen

statt pauschal zu versprechen, ein bestimmtes Beweismittel werde vor Gericht zwingend verwertet.

RECHTSWIDRIG ERHOBEN BEDEUTET NICHT AUTOMATISCH UNVERWERTBAR

Warum die Rechtslage differenziert ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2023 für eine offene Videoüberwachung entschieden, dass Aufzeichnungen vorsätzlich vertragswidrigen Verhaltens nicht automatisch einem Verwertungsverbot unterliegen – selbst wenn die Überwachungsmaßnahme datenschutzrechtlich nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei gewesen sein sollte. 

Gleichzeitig können besonders schwerwiegende Grundrechtsverletzungen sehr wohl zu anderen Bewertungen führen.

Deshalb wäre die vereinfachte Aussage

„Rechtswidrig erhobene Beweise sind immer unverwertbar“

ebenso falsch wie das Gegenteil.

Beweisgewinnung und spätere gerichtliche Verwertung sind zwei getrennte rechtliche Fragen.

ERST PRÜFEN. DANN ERMITTELN.

Rechtskonforme Arbeit beginnt vor dem Einsatz.

Die bestehende Astor-Seite betont bereits seit Jahren die Bedeutung rechtskonformer Arbeitsweise und nachvollziehbarer Dokumentation. Diesen Ansatz führen wir in der neuen Struktur konsequenter weiter.

Vor einer Maßnahme betrachten wir deshalb insbesondere:

Worauf beruht das berechtigte Interesse?
Welche Tatsachen sind bereits bekannt?
Was muss konkret festgestellt werden?
Welche Methode ist dafür geeignet und verhältnismäßig?
Welche Bereiche dürfen nicht überschritten werden?

Die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls ersetzt dabei keine anwaltliche Beratung.

Unsere Aufgabe ist es, den Ermittlungsauftrag so zu gestalten, dass Zweck, Methode und Dokumentation nachvollziehbar aufeinander abgestimmt sind.

RECHTLICHE GRENZEN VOR DEM EINSATZ KLÄREN

Eine gute Ermittlung beginnt mit der richtigen Fragestellung.

Sie haben einen konkreten Verdacht, sind aber unsicher, welche Maßnahme überhaupt in Betracht kommt?

Schildern Sie uns den Sachverhalt und das gewünschte Ermittlungsziel.

Wir prüfen mit Ihnen zunächst, welche Informationen benötigt werden, welche Grenzen zu beachten sind und ob ein detektivischer Einsatz dafür sinnvoll erscheint.